Änderungen beim Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU)
Seit 01.01.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, nach der Krankmeldung eines gesetzlich versicherten Mitarbeiters die AU-Daten bei seiner Krankenkasse elektronisch abzurufen.
Seit Mitte des vergangenen Jahres versenden wir bereits die elektronische AU (eAU) an Ihre Krankenkasse. Wegen technischer Probleme, auf die wir keinen Einfluss haben, kommt es häufig vor, dass es zu Verzögerungen bei der Übermittlung der eAU an die Krankenkasse kommen kann.
Unsere Erfahrung mit der eAU zeigt, dass mit Problemen zu rechnen ist, bis das neue Verfahren sich sauber eingespielt hat.
Rechnen Sie bitte mit Verzögerungen und mit dem Fall, dass Ihr Arbeitgeber keine eAU-Daten abrufen kann, obwohl Sie (und wir) alles richtig gemacht haben. Sollte Ihr Arbeitgeber nach Ihrer Krankmeldung keine eAU-Daten von Ihrer Krankenkasse beziehen können, weisen Sie ihn bitte darauf hin, dass er den Abruf später noch einmal versuchen sollte. In dringenden Fällen können Sie sich auch mit ihrem persönlichen Exemplar behelfen. Dieses dient als anzuerkennendes Beweismittel, mit denen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisbar ist.
Sehen Sie daher bitte von Anfragen bei uns ab!